Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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