Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
1.Ziffer einsden Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
2.Ziffer 2den Namen und den Typ des Gegenstandes,
3.Ziffer 3Sicherheitsinformationen,
4.Ziffer 4die Registrierungsnummer nach § 21d unddie Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
5.Ziffer 5die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2)Absatz 2Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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