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(Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie § 44 Abs. 1 PVG)
(Anm.: Abs. 2 zu den §§ 42 und 44 PVG BGBl. Nr. 133/1967)
Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 (Anm.: das ist § 42 PVG) sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, Wissenschaft und KunstForschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus betraut.
(Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie § 44 Abs. 1 PVG)
(Anm.: Abs. 2 zu den §§ 42 und 44 PVG BGBl. Nr. 133/1967)
Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 (Anm.: das ist § 42 PVG) sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, Wissenschaft und KunstForschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus betraut.