Art. 3 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie § 44 Abs. 1 PVG)

(Anm.: Abs. 2 zu den §§ 42 und 44 PVG BGBl. Nr. 133/1967)

Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 (Anm.: das ist § 42 PVG) sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, Wissenschaft und KunstForschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus betraut.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 19.08.2009 bis 28.01.2020

(Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie § 44 Abs. 1 PVG)

(Anm.: Abs. 2 zu den §§ 42 und 44 PVG BGBl. Nr. 133/1967)

Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 (Anm.: das ist § 42 PVG) sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für UnterrichtBildung, Wissenschaft und KunstForschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Landwirtschaft, Regionen und ForstwirtschaftTourismus betraut.

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