Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Abs. 1, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen eins,, 7, 8, 13, 14 bis 18, 21 bis 25, 33, 49, 65, 67 Absatz eins,, 4 und 5, 68 und 74 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich der § 53 Abs. 4 und § 67 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 67, Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 62 Abs. 2 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 62, Absatz 2, der Bundeskanzler,
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 44 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeminister für Finanzen,
5.Ziffer 5hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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