§ 39 PStG Verfahrenshinweise

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verfahrenshinweise bilden das zu einem Personenstandsfall geführte Verfahren ab und begründen keinen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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