§ 47 PRTV-G Bekanntgabepflichten

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Fernsehveranstalter haben am Anfang und am Ende ihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen des Veranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure hinzuweisen.

(2) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 PRTV-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 PRTV-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 PRTV-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 PRTV-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 PRTV-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 PRTV-G
§ 48 PRTV-G