§ 8 PRLV

PRLV - Prüfungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 8. Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß § 6b Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gemäß § 7 Abs. 3 Z 6a WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 4a WGG sowie die Beteiligungen an Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4b WGG.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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