§ 1 PRLV Gesetzliche Grundlage der Prüfung

PRLV - Prüfungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Gesetzliche Grundlage der Prüfung

 

§ 1. Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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