§ 16 PRLV

PRLV - Prüfungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Inkrafttreten

 

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 1979 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 bis 1b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit 23. Juni 1990 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 926/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3a) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 5, § 8, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3b) § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(4) Die Vollständigkeitserklärung (Anlage zu § 10 Abs. 3) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 365/1995 ist erstmals bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1994 zugrunde zu legen.

In Kraft seit 30.07.2003 bis 31.12.9999
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