§ 16 PRLV Inkrafttreten

PRLV - Prüfungsrichtlinienverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Inkrafttreten

 

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 1979 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 bis 1b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit 23. Juni 1990 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 926/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3a) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 5, § 8, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3b) § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(4) Die Vollständigkeitserklärung (Anlage zu § 10 Abs. 3) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 365/1995 ist erstmals bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1994 zugrunde zu legen.

In Kraft seit 30.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 PRLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 PRLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 PRLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 PRLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 PRLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PRLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 PRLV
Anl. 1 PRLV