Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit. Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den Paragraphen 23,, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, den nachfolgenden Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit.
Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften eingehalten werden.
Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. Die Buchführung ist auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des verwendeten Buchführungssystems sowie auf die Ordnungsmäßigkeit allfälliger Nebenbuchhaltungen und des Beleg- und Kassawesens sowie der Ablage zu prüfen.
Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die Tätigkeit und Funktion der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische Abteilung, die Hausverwaltung und das Rechnungswesen zu prüfen.
Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß § 6b Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gemäß § 7 Abs. 3 Z 6a WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 4a WGG sowie die Beteiligungen an Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4b WGG. Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß Paragraph 6 b, Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6 a, WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, WGG sowie die Beteiligungen an Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG.
D.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) – Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder – Geschäftsführer)
der
erklären – erklärt – hiemit mit bestem Wissen folgendes:
A. Bücher und Schriften1.Ziffer eins Die Bücher und Schriften einschließlich der zum Verständnis der Buchführung erforderlichen Organisationsunterlagen sind vollständig zur Verfügung gestellt worden.
2.Ziffer 2 In den vorgelegten Büchern sind alle Geschäftsfälle erfaßt, die für das Geschäftsjahr ... buchungspflichtig geworden sind.
3.Ziffer 3 Durch ausreichende organisatorische Vorkehrungen und Kontrollen ist gewährleistet, daß die Aufzeichnungen im Rechnungswesen nur nach ordnungsmäßig dokumentierten Organisationsunterlagen, Programmen und Bedienungseingriffen durchgeführt wurden.
4.Ziffer 4 Nicht ausgedruckte aufbewahrungspflichtige Daten sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit verfügbar und können innerhalb angemessener Frist in geordneter Weise lesbar gemacht werden.
B. Jahresabschluß und Lagebericht1.Ziffer eins Im Jahresabschluß sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen (insbesondere auch für Verluste aus schwebenden Geschäften), Verbindlichkeiten und Abgrenzungen sowie sämtliche Aufwendungen und Erträge erfaßt und alle erforderlichen Angaben (Vermerke in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung und Angaben im Anhang) enthalten. Alle Posten sind richtig bezeichnet.
2.Ziffer 2 Die anschließend angeführten Sachverhalte und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind entweder in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluß vollständig berücksichtigt oder – soweit sie in den Jahresabschluß nicht aufzunehmen sind – in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung vermerkt; fehlen derartige Angaben oder Vermerke, liegen diese Sachverhalte am Abschlußstichtag nicht vor.
3.Ziffer 3 Die gewährten Vorschüsse und Kredite und die eingegangenen Haftungsverhältnisse, die unter § 239 Abs. 1 Z 2 HGB fallen, die Aufwendungen für Pensionen und Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 HGB und die Bezüge gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB sind im Anhang vollständig angegeben.Die gewährten Vorschüsse und Kredite und die eingegangenen Haftungsverhältnisse, die unter Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, HGB fallen, die Aufwendungen für Pensionen und Abfertigungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, HGB und die Bezüge gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, HGB sind im Anhang vollständig angegeben.
4.Ziffer 4 Die Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an anderen Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 1 HGB sind vollständig als solche ausgewiesen. Soweit für Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im Geschäftsjahr verbunden war (§ 228 Abs. 3 HGB) und Unternehmen, mit denen im Geschäftsjahr ein Beteiligungsverhältnis bestanden hat (§ 228 Abs. 1 und 2 HGB) in den betreffenden Bilanzposten kein Wertansatz enthalten ist, sind sie in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung angeführt.Die Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an anderen Unternehmen im Sinne von Paragraph 228, Absatz eins, HGB sind vollständig als solche ausgewiesen. Soweit für Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im Geschäftsjahr verbunden war (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) und Unternehmen, mit denen im Geschäftsjahr ein Beteiligungsverhältnis bestanden hat (Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB) in den betreffenden Bilanzposten kein Wertansatz enthalten ist, sind sie in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung angeführt.
5.Ziffer 5 Der Lagebericht enthält alle in § 243 HGB geforderten Angaben; insbesondere sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluß des Geschäftsjahres und sonstige für die künftige Entwicklung der Gesellschaft/Genossenschaft wesentliche Umstände im Lagebericht erläutert.Der Lagebericht enthält alle in Paragraph 243, HGB geforderten Angaben; insbesondere sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluß des Geschäftsjahres und sonstige für die künftige Entwicklung der Gesellschaft/Genossenschaft wesentliche Umstände im Lagebericht erläutert.
6.Ziffer 6 Von der Schutzklausel (§ 241 HGB) ist nicht bzw. nur in dem in Abschnitt D angeführten Umfang Gebrauch gemacht worden.Von der Schutzklausel (Paragraph 241, HGB) ist nicht bzw. nur in dem in Abschnitt D angeführten Umfang Gebrauch gemacht worden.
C. Unabhängigkeit von Angehörigen des BaugewerbesAngehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG verfügen in der General- oder Hauptversammlung, im Vorstand/in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen.Angehörige des Baugewerbes im Sinne des Paragraph 9, WGG verfügen in der General- oder Hauptversammlung, im Vorstand/in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen.
D. Zusätze und sonstige Bemerkungen:..............., den .........
……………………………. Unterschrift der genannten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer |