§ 7 PRLV

PRLV - Prüfungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 7. Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die Tätigkeit und Funktion der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische Abteilung, die Hausverwaltung und das Rechnungswesen zu prüfen.

In Kraft seit 29.12.1979 bis 31.12.9999
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