Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.10.2005 im Betrieb der D D, V und F GmbH in A b W, E1, als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft ein Pflanzenschutzmittel, nämlich 3 x 5 l des Präparates Zenit M, durch Vorrätighalten zum Verkauf im Sperrlager in Verkehr gebracht, obwohl die erforderliche Meldung gemäß § 3 Abs 4 Pflanzenschutzmittelgesetz an das Bundesamt für Ernährungssiche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 10 PMG ist unter Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auch dessen Vorrätighalten zum Verkauf zu verstehen. Ein Inverkehrbringen liegt nur dann nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass das Pflanzenschutzmittel in seiner dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt (vgl UVS Niederösterreich, 3.5.1996, Senat-PM- 96-018, zum Vorrätighalten von Futtermitteln zum Verkauf). Da Pflanzenschutzmittel auch aus anderen Gründen als zum V... mehr lesen...