§ 174 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 174. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4Für Patente und 5Patentanmeldungen, § 64 Abs. 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89 Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166 Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des § 172a, § 172a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie § 173 inhinsichtlich der Fassungder Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(2) § 167 tritt mit Ende des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats außer Kraft.

(3)gefasst wird, sind § 4 Abs. 3, § 21§ 5 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2§ 20 Abs. 3, § 50§ 28 Abs. 2, § 77§§ 31, § 81 Abs. 332, 45 Abs. 1, § 90§ 52 Abs. 1, § 91a Abs. 1§ 57 Abs. 1, die Überschrift des§ 60 Abs. 3 lit. a bis c, § 92b§ 62 Abs. 3 und 4, § 92b§ 80 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Z 2 § 81 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 92a, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Abs. 1 und 4 sowie, §§ 128, 129 Abs. 3, § 156 Abs. 4 und 5, §§ 157, 158 und 171 Abs. 1, 3 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Patente und Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gilt § 102 Abs. 5 § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 212/1994BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit 1der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt. April 1994

(3) Für Patentanmeldungen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn die im § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt werden.

(4) Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im § 99 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden.

(5) Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 nicht gefasst wird, sind nach den nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des §§ 22 § 99 Abs. 5 und 28in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im § 101 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

(6) Für die im Abs. 15 genannten Patentanmeldungen kann, §§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 7, §§ 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2, §§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowiewenn die im § 173a § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit 1. Jänner 1996 in vorgesehene Frist am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.

(57) DieFür die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß §§ 24§ 92a Abs. 1, 252, 3 oder 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38, §§ 38 gesonderte Anmeldung noch bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mitzum Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und 172c sowieder im § 173 Z 2 § 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung desgenannten Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.

(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraftvorgesehenen Fristen eingereicht werden.

(8) § 78 Abs. 1§ 92b , § 82 Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166 Abs. 1, 3 und 4 und § 168 Abs. 1, 3 und 4letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit 1. Jänner 2002 in ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.12.2001 bis 30.06.2005

§ 174. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4Für Patente und 5Patentanmeldungen, § 64 Abs. 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89 Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166 Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des § 172a, § 172a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie § 173 inhinsichtlich der Fassungder Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(2) § 167 tritt mit Ende des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats außer Kraft.

(3)gefasst wird, sind § 4 Abs. 3, § 21§ 5 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2§ 20 Abs. 3, § 50§ 28 Abs. 2, § 77§§ 31, § 81 Abs. 332, 45 Abs. 1, § 90§ 52 Abs. 1, § 91a Abs. 1§ 57 Abs. 1, die Überschrift des§ 60 Abs. 3 lit. a bis c, § 92b§ 62 Abs. 3 und 4, § 92b§ 80 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Z 2 § 81 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 3, §§ 92a, 92b, 101, 102, 103 bis 109, 111, 127 Abs. 1 und 4 sowie, §§ 128, 129 Abs. 3, § 156 Abs. 4 und 5, §§ 157, 158 und 171 Abs. 1, 3 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Patente und Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gilt § 102 Abs. 5 § 81a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 212/1994BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit 1der Maßgabe, dass an die Stelle der Veröffentlichung der Anmeldung die Bekanntmachung der Anmeldung tritt. April 1994

(3) Für Patentanmeldungen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 als zurückgenommen gelten, hinsichtlich der aber vor diesem Tag die Frist von vier Monaten gemäß § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist, tritt die Rechtsfolge, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, außer Kraft, wenn die im § 99 Abs. 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt werden.

(4) Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der die im § 99 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung vorgesehene Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, kann die Äußerung noch bis zum Ablauf der Frist nachgeholt werden.

(5) Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 nicht gefasst wird, sind nach den nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Verfahrensbestimmungen fortzuführen. Die Rechtsfolge des §§ 22 § 99 Abs. 5 und 28in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung tritt nicht ein, wenn die Frist zur Äußerung auf den Vorbescheid am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Diese Patentanmeldungen sind, wenn innerhalb der im § 101 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes angeführten Frist eine Veröffentlichung nicht mehr erfolgen kann, auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

(6) Für die im Abs. 15 genannten Patentanmeldungen kann, §§ 36, 37 und 47 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 7, §§ 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2, §§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowiewenn die im § 173a § 87a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit 1. Jänner 1996 in vorgesehene Frist am Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes bereits verstrichen ist, die Nachreichung der im § 87a Abs. 2 Z 3 genannten Angaben noch bis zum Abschluss der technischen Vorarbeiten für die Veröffentlichung erfolgen.

(57) DieFür die im Abs. 5 genannten Patentanmeldungen, hinsichtlich der eine Frist zur gesonderten Anmeldung gemäß §§ 24§ 92a Abs. 1, 252, 3 oder 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gesetzt wurde, gilt diese Frist als nicht gesetzt und kann die Überschrift des § 29, § 29, die Überschrift des § 38, §§ 38 gesonderte Anmeldung noch bis 42 und 47 Abs. 3, § 110 Abs. 2, die Überschrift des § 164 sowie §§ 164, 172 und § 173 Z 3 treten mitzum Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(6) § 3 Abs. 2, § 58 Abs. 2, §§ 58a und 60 Abs. 3 lit. d, § 61 Abs. 6, § 62 Abs. 4 Z 3 bis 5, § 64 Abs. 3 bis 5, § 70 Abs. 5, § 81 Abs. 4, §§ 93a, 93b und 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 166 Abs. 1, §§ 172b und 172c sowieder im § 173 Z 2 § 92a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung desgenannten Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 62 Abs. 4 Z 3 in der bisher geltenden Fassung und § 110 samt Überschrift außer Kraft.

(7) § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraftvorgesehenen Fristen eingereicht werden.

(8) § 78 Abs. 1§ 92b , § 82 Abs. 2, §§ 83, 120 Abs. 5, § 166 Abs. 1, 3 und 4 und § 168 Abs. 1, 3 und 4letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit 1. Jänner 2002 in ist für Umwandlungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, nicht anzuwenden.

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