§ 101d PatG Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.

(2) Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht eingetreten.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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