Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird die Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.
(2)Absatz 2Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht eingetreten.Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (Paragraph 101, Absatz 5,) als nicht eingetreten.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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