§ 101b PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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