Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.
(2)Absatz 2Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 101b PatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101b PatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 101b PatG