(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, und der Berechnung nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß § 1 Abs. 4 auszubezahlen.
(3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes 31/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.
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