Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, und der Berechnung nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß § 1 Abs. 4 auszubezahlen.Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des Paragraph 2, Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und der Berechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß Paragraph eins, Absatz 4, auszubezahlen.
(3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4)Absatz 4§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 2, außer Kraft.
In Kraft seit 25.04.2019 bis 31.12.9999
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