Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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