§ 7 PartFörG

Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, und der Berechnung nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß § 1 Abs. 4 auszubezahlen.

(3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes 31/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.

Stand vor dem 24.04.2019

In Kraft vom 16.05.2018 bis 24.04.2019

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(2) Der Differenzbetrag, der sich für das Jahr 2012 zwischen der Berechnung der Fördermittel des Bundes nach der Regelung des § 2 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, und der Berechnung nach § 1 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ergibt, ist nach dem in § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Schlüssel zwischen den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu verteilen und zusammen mit der ersten Rate der Jahresförderung für 2013 gemäß § 1 Abs. 4 auszubezahlen.

(3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 (Anm.: BGBl. I Nr. 25/2018) tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes 31/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.

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