§ 1 PartFörG Parteienförderung auf Bundesebene

PartFörG - Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bund fördert politische Parteien bei ihrer Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bundesebene durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro (Anm. 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro Anmerkung 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:
    1. 1.Ziffer einsJede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro (Anm. 1);Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des Paragraph 7, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro Anmerkung 1);
    2. 2.Ziffer 2Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.Die nach Abzug der Förderungen gemäß Ziffer eins, verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.
  3. (3)Absatz 3Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro (Anm. 1); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen.Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro Anmerkung 1); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen.
  4. (4)Absatz 4Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Abs. 2 erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind.Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Absatz 2, erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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