Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsBegehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß § 1 Abs. 3 oder § 2 müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder Paragraph 2, müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.
(2)Absatz 2Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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