§ 14 ParlMG Vollziehung

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der dem Bundespensionsamtder Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2010

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der dem Bundespensionsamtder Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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