Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz (Oö. VHEMEK) Fundstelle

Oö. VHEMEK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 129/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86c Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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