§ 3 Oö. VHEMEK (Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz) - JUSLINE Österreich
§ 3 Oö. VHEMEK
Oö. VHEMEK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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