Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
1. | dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission eine monatliche Sitzungs- und Aufwandsentschädigung in der Höhe von 6% des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V; | |||||||||
2. | den übrigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Entschädigungskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. |
Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
StF: LGBl. Nr. 129/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 86c Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet: