§ 1 Oö. VHEMEK

Oö. VHEMEK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 1

 

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1.

dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission eine monatliche Sitzungs- und Aufwandsentschädigung in der Höhe von 6% des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

2.

den übrigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Entschädigungskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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