§ 2 Oö. VHEMEK (Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz) - JUSLINE Österreich
§ 2 Oö. VHEMEK
Oö. VHEMEK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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