§ 7 Oö. VGM § 7

Oö. VGM - Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Der Ausschuss oder die bzw. der Vorsitzende kann Fachleute mit beratender Stimme zu den Sitzungen und anderen Tätigkeiten des Ausschusses einladen. Fachleuten gebühren die gleichen Kostenersätze wie den Mitgliedern.

(2) Der Ausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden.

In Kraft seit 27.05.2015 bis 31.12.9999
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