§ 2 Oö. VGM § 2

Oö. VGM - Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1)         Die Leiterin bzw. der Leiter der Oö. Antidiskriminierungsstelle hat bei der Erfüllung der ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben der Förderung, des Schutzes und der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Konvention“), BGBl. III Nr. 155/2008, den Oö. Monitoringausschuss miteinzubeziehen.

(2) Der Ausschuss hat die Landesregierung im Hinblick auf die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beraten.

(3) Der Ausschuss kann Empfehlungen zu allen Fragen betreffend die Förderung, Durchführung und Überwachung der Konvention aussprechen.

(4) Der Ausschuss hat die Rechtsentwicklung im Hinblick auf die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beobachten und kann in diesem Zusammenhang Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen oder zu geltenden Gesetzen und Verordnungen erstellen sowie Empfehlungen für neue Rechtsetzungsakte abgeben.

(5) Der Ausschuss hat zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Gesellschaft durch Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

(6) Der Ausschuss hat den sozialen Dialog mit den sachlich in Betracht kommenden Institutionen zu pflegen.

(7) Der Ausschuss hat im Rahmen des dreijährigen Tätigkeitsberichts der Antidiskriminierungsstelle der Landesregierung Bericht zu erstatten.

In Kraft seit 27.05.2015 bis 31.12.9999
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