Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Der Monitoringausschuss hat zur Erfüllung seiner Aufgaben, nach Maßgabe auch als Abordnung sowie in Zusammenarbeit mit Fachleuten, die Möglichkeit
1.
Auskünfte und Stellungnahmen durch Organe der Verwaltung einzuholen;
2.
Daten und Statistiken anzufordern.
In Kraft seit 27.05.2015 bis 31.12.9999
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