(1) Sind alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(2) Die bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalls ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Monitoringausschusses teilzunehmen.
(3) Ein Antrag des Monitoringausschusses an die Landesregierung auf Abänderung dieser Verordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Erforderlichenfalls kann der Ausschuss auch im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen; diese sind im Protokoll der nächsten Sitzung zu vermerken.
(5) Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so können Mitglieder oder stimmberechtigte Ersatzmitglieder des Ausschusses eine Protokollierung ihres Stimmverhaltens und die Darlegung ihrer Gegenargumente im Protokoll verlangen. Erfolgt die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist dies im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.
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