Anweisungsberechtigung
(1) Die Anweisungsberechtigung richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, in dem die Zeichnungsberechtigung für Anweisungen geregelt ist.
(2) Zahlungen an einen Anweisungsberechtigten können nur von einem von der Zahlung nicht betroffenen Anweisungsberechtigten zur Auszahlung angewiesen werden.
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