§ 4 Oö. VGGB

Oö. VGGB - Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 4

Anweisungsberechtigung

 

(1) Die Anweisungsberechtigung richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, in dem die Zeichnungsberechtigung für Anweisungen geregelt ist.

(2) Zahlungen an einen Anweisungsberechtigten können nur von einem von der Zahlung nicht betroffenen Anweisungsberechtigten zur Auszahlung angewiesen werden.

In Kraft seit 01.11.1996 bis 31.12.9999
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