Finanzielle Gebarung
(1) Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich hat die Gebarung buchhalterisch und rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig dem genehmigten Voranschlag entsprechend abzuwickeln. Änderungen der Gebarung gegenüber dem Voranschlag bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn dies nach den diesbezüglich sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Gebarung des Landes erforderlich ist.
(2) Zuschüsse zum laufenden Aufwand der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich zur Besorgung der Aufgaben nach dem O.ö. Feuerpolizeigesetz sind nach Maßgabe des Bedarfes, Investitionszuschüsse grundsätzlich in der Form von Darlehen zu gewähren.
(3) Im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das nächste Geschäftsjahr vorzutragen.
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