§ 3 Oö. VGGB

Oö. VGGB - Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 3

Finanzielle Gebarung

 

(1) Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich hat die Gebarung buchhalterisch und rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig dem genehmigten Voranschlag entsprechend abzuwickeln. Änderungen der Gebarung gegenüber dem Voranschlag bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn dies nach den diesbezüglich sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Gebarung des Landes erforderlich ist.

(2) Zuschüsse zum laufenden Aufwand der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich zur Besorgung der Aufgaben nach dem O.ö. Feuerpolizeigesetz sind nach Maßgabe des Bedarfes, Investitionszuschüsse grundsätzlich in der Form von Darlehen zu gewähren.

(3) Im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das nächste Geschäftsjahr vorzutragen.

In Kraft seit 01.11.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. VGGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. VGGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. VGGB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. VGGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. VGGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VGGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. VGGB
§ 4 Oö. VGGB