Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VGGB

Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds

Oö. VGGB
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Oktober 1996 betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds

StF: LGBl. Nr. 98/1996

§ 1 Oö. VGGB


§ 1

Buchhaltung

 

Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, reg.Gen.m.b.H., Linz, der die Verwaltung des Brandverhütungsfonds obliegt (§ 1 Z. 3 der O.ö. Feuerpolizeiverordnung), hat für die ordnungsgemäße Führung der Gebarung des O.ö. Brandverhütungsfonds eine den Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechende Buchhaltung einzurichten und zu führen.

§ 2 Oö. VGGB


§ 2

Voranschlag

 

Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich hat bis längstens 1. Dezember eines jeden Jahres einen Voranschlag der Gebarung des O.ö. Brandverhütungsfonds für das kommende Geschäftsjahr der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Voranschlag muß einen ausreichenden Überblick über die für das kommende Geschäftsjahr erforderlichen Mittel und deren Verwendung gewährleisten.

§ 3 Oö. VGGB


§ 3

Finanzielle Gebarung

 

(1) Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich hat die Gebarung buchhalterisch und rechnerisch richtig und wirtschaftlich zweckmäßig dem genehmigten Voranschlag entsprechend abzuwickeln. Änderungen der Gebarung gegenüber dem Voranschlag bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn dies nach den diesbezüglich sinngemäß anzuwendenden Vorschriften für die Gebarung des Landes erforderlich ist.

(2) Zuschüsse zum laufenden Aufwand der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich zur Besorgung der Aufgaben nach dem O.ö. Feuerpolizeigesetz sind nach Maßgabe des Bedarfes, Investitionszuschüsse grundsätzlich in der Form von Darlehen zu gewähren.

(3) Im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das nächste Geschäftsjahr vorzutragen.

§ 4 Oö. VGGB


§ 4

Anweisungsberechtigung

 

(1) Die Anweisungsberechtigung richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, in dem die Zeichnungsberechtigung für Anweisungen geregelt ist.

(2) Zahlungen an einen Anweisungsberechtigten können nur von einem von der Zahlung nicht betroffenen Anweisungsberechtigten zur Auszahlung angewiesen werden.

§ 5 Oö. VGGB


§ 5

Rechnungsabschluß

 

Bis spätestens 30. April eines jeden Jahres hat die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich der Landesregierung einen Rechnungsabschluß über das vergangene Geschäftsjahr zum Nachweis der ordnungsgemäßen Gebarung vorzulegen.

§ 6 Oö. VGGB


§ 6

Inkrafttretensbestimmungen

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhütungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, außer Kraft.

Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds (Oö. VGGB) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Oktober 1996 betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds

StF: LGBl. Nr. 98/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 und 20 des Oö. Feuerpolizeigesetzes, LGBl. Nr. 113/1994, wird verordnet:

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