§ 8 Oö. VAG 1974

Oö. VAG 1974 - Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 8

 

Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

In Kraft seit 02.02.1974 bis 31.12.9999
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