Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VAG 1974

Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

Oö. VAG 1974
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Stand der Gesetzesgebung: 20.06.2020
Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

StF: LGBl.Nr. 6/1974 (WV)

§ 1 Oö. VAG 1974


(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe sind befreit:

a)

die Gebietskörperschaften, wenn sie in Erfüllung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden oder wenn die Verwaltungsabgabe der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde;

b)

die im Feuerwehrbuch eingetragenen öffentlichen Feuerwehren (§ 4 Oö. Feuerwehrgesetz - Oö. FWG) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises;

c)

die Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches;

d)

Personen, die von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstands betroffen sind, soweit abgabenpflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;

e)

Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt durchgeführt werden; nicht befreit ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie eine damit im Zusammenhang stehende Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2002, 43/2008, 87/2011)

(3) Andere Körperschaften öffentlichen Rechtes sind im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, sind im Rahmen dieser Tätigkeit von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit.

(4) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe unterliegen nicht:

a)

Amtshandlungen in Angelegenheiten des öffentlich rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde;

b)

Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Amtshandlungen auf Grund eines Einschreitens der Agrarbehörde (Agrarbehörde ist die Landesregierung) im Zusammenhang mit Maßnahmen der Bodenreform;

c)

die Erteilung von Radfahrbewilligungen gemäß § 65 Abs. 2 und die Ausstellung von Ausweisen für dauernd gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960;

d)

die Zuerkennung von Sachverständigengebühren;

e)

die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien;

f)

Amtshandlungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen;

g)

Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2011, 40/2018, 50/2020)

(5) In anderen Gesetzen getroffene Bestimmungen über die Verwaltungsabgabe, insbesondere über die Freiheit von derlei Abgaben, bleiben unberührt.

(6) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 2 Oö. VAG 1974 § 2


(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 1.200 Euro nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

§ 3 Oö. VAG 1974


§ 3

 

(1) Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben.

 

(3) Die Verwaltungsabgaben fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

 

(4) Die von einem Gemeindeverband oder von einer Bundesbehörde eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung der Berechtigung besorgt wird.

 

(5) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder Bundesbehörden eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.

 

(6) Der Erlös der von Rechtsträgern außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation eingehobenen Verwaltungsabgaben kann ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung überlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 43/2008)

§ 4 Oö. VAG 1974 § 4


(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

§ 5 Oö. VAG 1974


§ 5

 

(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Erfordert ein Geschäftsfall mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

(4) Wird eine im Tarif (§ 2) angeführte Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

§ 6 Oö. VAG 1974 § 6


Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung (Abg.E.O.) sind

a)

hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich;

b)

hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung: die nach § 3 Abs. 2 zuständigen Behörden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

§ 7 Oö. VAG 1974


§ 7

 

Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 8 Oö. VAG 1974


§ 8

 

Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 (Oö. VAG 1974) Fundstelle


Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

StF: LGBl.Nr. 6/1974 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 35/1980 (GP XXII RV 10 AB 29/1980 LT 4)

LGBl.Nr. 65/1980 (GP XXII RV 56 AB 71/1980 LT 7)

LGBl.Nr. 1/1989 (GP XXIII RV 210 AB 220/1988 LT 27)

LGBl.Nr. 90/1992 (GP XXIV RV 134 AB 147/1992 LT 10)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 111/2002 (GP XXV RV 1525/2002 LT 48)

LGBl.Nr. 43/2008 (GP XXVI RV 1432/2008 AB 1442/2008 LT 47)

LGBl.Nr. 87/2011 (GP XXVII RV 440/2011 AB 474/2011 LT 19)

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