Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung (Abg.E.O.) sind
a) | hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich; | |||||||||
b) | hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung: die nach § 3 Abs. 2 zuständigen Behörden. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 87/2011) |
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