(1) Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben.
(3) Die Verwaltungsabgaben fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(4) Die von einem Gemeindeverband oder von einer Bundesbehörde eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung der Berechtigung besorgt wird.
(5) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder Bundesbehörden eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
(6) Der Erlös der von Rechtsträgern außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation eingehobenen Verwaltungsabgaben kann ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung überlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 43/2008)
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