§ 2 Oö. VAG 1974 § 2

Oö. VAG 1974 - Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 1.200 Euro nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. VAG 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. VAG 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. VAG 1974


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. VAG 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. VAG 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VAG 1974 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. VAG 1974
§ 3 Oö. VAG 1974