§ 1 Oö. SF 1998 § 1

Oö. SF 1998 - Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für

 

1.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen

50%

2.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

45%

3.

Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land

40%

 

des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)

In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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