§ 1 Oö. SF 1998 § 1

Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2017 bis 31.12.9999

Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für

1. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden,

1.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen

50%

2.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

45%

3.

Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land

40%

Linz-Land und Vöcklabruck 50%

2. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Grieskirchen,

Rohrbach und Urfahr-Umgebung 45%

3. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf,

Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land 40%

4. den Obmann des Sozialhilfeverbands Eferding 35%

des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)

Stand vor dem 27.06.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 27.06.2017

Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für

1. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden,

1.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen

50%

2.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

45%

3.

Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land

40%

Linz-Land und Vöcklabruck 50%

2. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Grieskirchen,

Rohrbach und Urfahr-Umgebung 45%

3. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf,

Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land 40%

4. den Obmann des Sozialhilfeverbands Eferding 35%

des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)

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