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Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für
1. | die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen | 50% |
2. | die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung | 45% |
3. | Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land | 40% |
Linz-Land und Vöcklabruck 50%
2. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Grieskirchen,
Rohrbach und Urfahr-Umgebung 45%
3. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf,
Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land 40%
4. den Obmann des Sozialhilfeverbands Eferding 35%
des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)
Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für
1. | die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen | 50% |
2. | die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung | 45% |
3. | Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land | 40% |
Linz-Land und Vöcklabruck 50%
2. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Grieskirchen,
Rohrbach und Urfahr-Umgebung 45%
3. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf,
Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land 40%
4. den Obmann des Sozialhilfeverbands Eferding 35%
des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)