Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SF 1998

Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

Oö. SF 1998
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Stand der Gesetzesgebung: 26.10.2019
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder der Verbandsvorstände und der Sitzungsgelder der Obmannstellvertreter und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Sozialhilfeverbände (Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)

StF: LGBl.Nr. 122/1998

§ 1 Oö. SF 1998 § 1


Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für

 

1.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen

50%

2.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

45%

3.

Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land

40%

 

des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)

§ 2 Oö. SF 1998


(1) Den weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstands gebührt eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 10% der Funktionsgebühr des Obmannes.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)

§ 3 Oö. SF 1998


(1) Das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmannes beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)

§ 4 Oö. SF 1998


(1) Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)

§ 6 Oö. SF 1998


§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Juli 1984, LGBl. Nr. 52/1984, über die Höhe der Funktionsgebühren für die Mitglieder des Verbandsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Aufwandsersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände außer Kraft.

Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 (Oö. SF 1998) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder der Verbandsvorstände und der Sitzungsgelder der Obmannstellvertreter und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Sozialhilfeverbände (Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)

StF: LGBl.Nr. 122/1998

Änderung

LGBl.Nr. 55/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82, wird verordnet:

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