§ 3 Oö. SF 1998

Oö. SF 1998 - Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmannes beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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