(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.
(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen ganzjährig verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 1000 Watt und Motorfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 Schifffahrtsgesetz eingesetzt werden. Die Anzahl der Motorfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt eingesetzt werden dürfen, wird mit insgesamt 9 begrenzt. Von diesen 9 Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4 mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein. (Anm: LGBl.Nr. 26/2022)
(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2 gelten die in den §§ 2, 3 und 5 des Abschnitts II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässer sinngemäß. § 3 gilt jedoch nach Maßgabe des Abs. 2 nicht für den Hallstättersee.
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