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Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und
Beschränkungen
(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.
(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche ganzjährig verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 5001000 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken ganzjährig verboten. Die und Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor dürfen nur für, die gewerbsmäßigezur gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 SchiffahrtsgesetzSchifffahrtsgesetz eingesetzt werden, wobei die. Die Anzahl der FahrzeugeMotorfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt eingesetzt werden dürfen, wird mit insgesamt 9 begrenzt. Von diesen 9 Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4 begrenzt wirdmit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein.
(Anm: LGBl.Nr. 26/2022)
(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2 gelten die in den §§ 2, 3 und 5 des Abschnitts II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässer sinngemäß. § 3 gilt jedoch nach Maßgabe des Abs. 2 nicht für den Hallstättersee.
Für die im § 1 Abs. 2 angeführten Seen geltende Verbote und
Beschränkungen
(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.
(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche ganzjährig verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 5001000 Watt, zu Sport- oder Vergnügungszwecken ganzjährig verboten. Die und Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor dürfen nur für, die gewerbsmäßigezur gewerbsmäßigen Schifffahrt gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 SchiffahrtsgesetzSchifffahrtsgesetz eingesetzt werden, wobei die. Die Anzahl der FahrzeugeMotorfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt eingesetzt werden dürfen, wird mit insgesamt 9 begrenzt. Von diesen 9 Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4 begrenzt wirdmit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein.
(Anm: LGBl.Nr. 26/2022)
(3) Unbeschadet der Verbote gemäß Abs. 1 und 2 gelten die in den §§ 2, 3 und 5 des Abschnitts II verordneten Beschränkungen und Verbote auch für die im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässer sinngemäß. § 3 gilt jedoch nach Maßgabe des Abs. 2 nicht für den Hallstättersee.