§ 3 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-VV 2005 - Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Motorboot-Sommersperre

 

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl. Nr. 106/2009)

In Kraft seit 29.10.2009 bis 31.12.9999
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