ABSCHNITT V
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
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2. | gegen die im § 3 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt, | |||||||||
3. | in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eine gemäß § 5 Abs. 2 gekennzeichnete Schutzzone befährt. |
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft.
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