Schutzzonen
(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen (Abs. 2) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres nach Maßgabe der aufgestellten Schifffahrtszeichen verboten.
(2) Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen "Verbot der Durchfahrt" oder "Gesperrte Wasserfläche" (A1 der Anlage 2 zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990) gekennzeichnet und durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt sind. Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden. Dies ist durch das Zusatzzeichen Z. 3 der Anlage 2, Abschnitt 2 - Zusatzzeichen der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, kundzumachen. Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.
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