§ 4 Oö. SAV

Oö. SAV - Oö. Schwerarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 4

Erfassung, Übernahme und Weitergabe von Schwerarbeitszeiten

 

(1) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeitszeiten im Sinn dieser Verordnung.

 

(2) Berufliche Tätigkeiten, die nach den Grundsätzen des § 2 vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger oder den zur Erfassung von Schwerarbeitszeiten nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Sozialversicherungsträgern sowie Dienstbehörden generell als schwere körperliche Arbeit anerkannt werden, gelten auch für den Bereich der oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände als schwere körperliche Arbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4.

 

(3) Wurden für eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten sowie eine Beamtin oder einen Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.

In Kraft seit 28.03.2007 bis 31.12.9999
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