§ 3 Oö. SAV

Oö. SAV - Oö. Schwerarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Schwerarbeitsmonat

 

Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht.

In Kraft seit 28.03.2007 bis 31.12.9999
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