Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsEin Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2026)
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)Abweichend von Absatz eins, erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2026)
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Oö. SAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. SAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Oö. SAV