§ 2 Oö. SAV

Oö. SAV - Oö. Schwerarbeitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als

schwere körperliche Arbeit

 

Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als "energetische Schwerarbeit" nach § 1 Abs. 1 Z. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet.

2.

Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.

In Kraft seit 28.03.2007 bis 31.12.9999
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